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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Neuheit eines Wirtschaftsguts

Nicht immer ist es trivial, für die Investitionszulage die Neuheit eines Wirtschaftsguts zu bestimmen und nachzuweisen.

Die Investitionszulage gibt es nur für neue Wirtschaftsgüter. Doch selbst ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut gilt nicht mehr als neu, wenn es bereits zum Anlagevermögen eines anderen Unternehmens gehört hat. Das Wirtschaftsgut verbleibt aber im Umlaufvermögen, wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird. Auch eine teilweise Ingebrauchnahme während dieser Zeit ist unschädlich, solange das Wirtschaftsgut nicht zumindest einen seiner Zwecke erfüllt. Im Fall einer Werkzeugmaschine gilt daher, dass sie nicht bereits durch einen Leerlaufbetrieb in Gebrauch genommen wird, sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden, entschied der Bundesfinanzhof.


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