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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Überhöhte Entfernungsangaben können Steuerhinterziehung sein

Wer vorsätzlich falsche Angaben in der Steuererklärung macht, muss unter anderem mit rückwirkender Änderung der Steuerbescheide für 10 Jahre rechnen.

Vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Finanzverwaltung bestätigt bekommen, dass in der Steuererklärung eine deutlich überhöhte Entfernungsangabe bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Steuerhinterziehung sein kann. Das Finanzamt hatte in dem Fall nämlich rückwirkend die Steuerbescheide für 10 Jahre geändert, nachdem es die überhöhte Entfernung bemerkt hatte. Weil eine Steuerhinterziehung vorliege, gelte die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren, argumentierte das Finanzamt und hat Recht bekommen. Der Steuerzahler kann dem Finanzamt nicht ohne Weiteres entgegen halten, es hätte die fehlerhaften Angaben bemerken müssen, meint das Gericht.


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