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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufteilung der Zuwendungen bei einem Betriebsfest

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Zuwendungsbetrags pro Arbeitnehmer bleiben die Kosten für nicht teilnehmende Arbeitnehmer unberücksichtigt.

Für Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Betriebsfestes gilt eine Freigrenze von 110 Euro. Auf Familienangehörige entfallende Zuwendungen werden dabei dem Arbeitnehmer zugerechnet. Wie hoch die auf einen Arbeitnehmer entfallende Zuwendung tatsächlich ist, ist jedoch nicht immer klar. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass bei der Berechnung die Kosten, die auf die angemeldeten aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen, abzuziehen sind. Durch diese Aufwendungen seien die teilnehmenden Arbeitnehmer schließlich nicht bereichert worden. In dem Fall nahmen von den 600 angemeldeten Personen nur 348 am Betriebsfest teil.


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