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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vorkostenabzug bei späterem Erwerb des Grundstücks

Finanzierungskosten für einen Ausbau oder eine Erweiterung können als Vorkosten berücksichtigt werden, wenn Ihnen das Eigentum noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.

Grundsätzlich ist es so, dass Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen als Vorkosten abziehbar sind, wenn Sie eine eigene Wohnung ausbauen oder erweitern. Begründet wurde diese Regelung damit, dass Finanzierungskosten eines Nutzungsberechtigten für die Anschaffung einer Wohnung erst ab dem Zeitpunkt abziehbar sind, zu dem Maßnahmen eingeleitet worden sind, die zum Eigentumserwerb geführt haben.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Regelung jedoch nicht für Finanzierungskosten bei Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen. Daher ist es auch möglich, dass Sie entsprechende Aufwendungen als Vorkosten berücksichtigen können, wenn Sie das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen bekommen. Dann muss die Übertragung des Eigentums an der Wohnung allerdings noch im Jahr der Fertigstellung erfolgen.


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