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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Umwandlungen sind unschädlich für Erbschaftsteuervergünstigung

Weder eine Rechtsformumwandlung oder Verschmelzung noch ein Anteilstausch verletzen den Gedanken der Behaltensfristregelung und sind damit unschädlich für die Erbschaftsteuervergünstigung.

Weil ein Erbe innerhalb der - nach altem Recht fünfjährigen - Behaltensfrist die geerbten Betriebe teilweise einer Rechtsformumwandlung unterzog, miteinander verschmolz und schließlich im Rahmen eines Anteilstausches in eine andere Gesellschaft einbrachte, wollte das Finanzamt nachträglich die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen streichen. Mindestens der Anteilstausch entspräche einer steuerschädlichen Veräußerung. Das sieht der Bundesfinanzhof anders: Möglicherweise handelt es sich zwar zivil- und ertragsteuerlich um eine Veräußerung, aber praktisch seien solche reinen Umstrukturierungen keine Veräußerungen im Sinne der Behaltensfristregelung.


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