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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Ausländischer Geschäftsführer

Auch wenn sich einzelne Gerichte sträuben, einen Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH einzutragen, ist dies prinzipiell auch ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis möglich.

In der Vergangenheit haben verschiedentlich Gerichte die Eintragung eines Ausländers als Geschäftsführer einer deutschen GmbH im Handelsregister mit der Begründung abgelehnt, dass Ausländer, die sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht berufen können, nicht zum ständigen Aufenthalt in Deutschland berechtigt seien. Sie könnten daher ihre Aufgaben als Geschäftsführer nicht laufend wahrnehmen.

Demgegenüber hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden: Ausländer, die keiner Visumspflicht unterliegen und sich daher jederzeit bis zu 3 Monaten in der Bundesrepublik aufhalten dürfen, können, ohne dass eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorliegt, in das Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister durfte somit keine Bescheinigung der Ausländerbehörde verlangen, dass der ausländische Geschäftsführer jederzeit in die Bundesrepublik einreisen dürfe. Die privilegierten Staaten ergeben sich aus der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz.


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