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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Erneut verschärft der Bundesfinanzhof die Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft und verlangt jetzt eine direkte Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft.

Der Bundesfinanzhof führt seine Rechtsprechungsänderung aus dem vergangenen Jahr fort und verschärft damit die Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft. Damals hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine GmbH nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert ist, wenn nur mehrere Gesellschafter gemeinsam über die Anteilsmehrheit an der GmbH und der Personengesellschaft verfügen. Eine solche finanzielle Eingliederung ist aber notwendig, damit zwischen GmbH und Personengesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehen kann.

Jetzt fordert der Bundesfinanzhof ausdrücklich, dass der Organträger unmittelbar oder mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Deshalb reicht es für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass die Personengesellschaft nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist. Schwestergesellschaften können also keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr bilden. Das Fehlen einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.


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