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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien

Weil die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig war, hat die Finanzverwaltung jetzt geregelt, wie in den noch offenen Fällen zu verfahren ist.

Letzten Sommer hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien von zwei auf zehn Jahren dann verfassungswidrig ist, wenn auch die Wertzuwächse besteuert werden, die noch vor der Verkündung der Änderung steuerfrei hätten realisiert werden können. Das Bundesfinanzministerium hat nun erläutert, wie diese Entscheidung in der Praxis zu handhaben ist.

Wurde die Immobilie vor dem 1. April 1999 verkauft, ist der Wertzuwachs steuerfrei. Bei einem späteren Verkauf kommt es darauf an, ob die alte Zweijahresfrist am 31. März 1999 bereits abgelaufen war. Ist das nicht der Fall, dann ist der volle Wertzuwachs steuerpflichtig, andernfalls muss der Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden. Vereinfachend wird der Veräußerungsgewinn dazu linear auf die Gesamtbesitzzeit aufgeteilt, und nur der Anteil besteuert, der auf die Besitzzeit nach dem 31. März 1999 entfällt. Der Steuerzahler hat allerdings die Möglichkeit, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der steuerfreie Wertzuwachs vor der Verkündung der Gesetzesänderung höher ausgefallen ist.


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