Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Anrufungsauskunf als Verwaltungsakt
Weil auch eine Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt gilt, ist unter anderem ein Einspruch gegen die Ankunft oder deren Widerruf möglich.
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sowohl die Erteilung als auch die Aufhebung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft Verwaltungsakte darstellen. Damit ist es nun unter anderem möglich, gegen die Erteilung oder den Widerruf einer Anrufungsauskunft Einspruch einzulegen. Die Finanzverwaltung hat sich nun dazu durchgerungen, diese Sichtweise ebenfalls zu übernehmen und eine entsprechende Verwaltungsanweisung herausgegeben.
Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren