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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


AfA-Nachholung auf nicht erfasstes Betriebsvermögen

Notwendiges Betriebsvermögen nicht rechtzeitig zu erfassen, kann teuer werden, denn eine Nachholung der AfA auf die abgelaufenen Zeiträume ist nicht möglich.

Grundsätzlich besteht die Pflicht, die Abschreibung (AfA) auf ein Wirtschaftsgut in jedem Jahr vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die AfA auch in einem späteren Jahr nachgeholt werden, falls sie einmal pflichtwidrig unterlassen wurde. Das gilt allerdings nicht für ein Wirtschaftsgut, das erst verspätet als notwendiges Betriebsvermögen erfasst wird. In diesem Fall muss das Wirtschaftsgut nämlich gleich mit dem Wert eingebucht werden, den es zu diesem Zeitpunkt hätte, wenn die AfA von Anfang an ordnungsgemäß vorgenommen worden wäre. Dass das nicht nur für Bilanzierer, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt, hat der Bundesfinanzhof jetzt ausdrücklich festgestellt.


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