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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot bei Beteiligungen

Das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewinnausschüttungen und andere Beteiligungserträge, die Kapitalgesellschaften zufließen, ist eine zulässige Vereinfachungsregelung.

Seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sind Gewinnausschüttungen und andere Beteiligungserträge steuerfrei, solange sie einer Körperschaft zufließen. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen, gelten seit 2004 pauschal 5 % der steuerfreien Einkünfte als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die dem Gewinn der Körperschaft wieder zugeschlagen werden. Im Effekt bleiben also nur 95 % der Beteiligungserträge steuerfrei.

Gegen diese Regelung hatte eine Holdinggesellschaft Verfassungsbeschwerde erhoben, weil bei ihr Veräußerungserlöse von 11,6 Millionen Euro entstanden, denen nur Betriebsausgaben von knapp 20.000 Euro gegenüberstanden. Die Pauschalierungsregelung unterstellte dagegen in diesem Fall nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in der 30fachen Höhe. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht mit der gesetzlichen Regelung keine Probleme. Die Pauschalierung diene der Verwaltungsvereinfachung und vermeide Zuordnungsschwierigkeiten. Außerdem würden dadurch steuerliche Gestaltungs- und Missbrauchsmöglichkeiten beseitigt.


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