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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verwertung gestohlener Bankdaten ist zulässig

Mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts darf die Finanzverwaltung nun die gestohlenen Bankdaten aus dem Ausland auswerten, denn Straftaten eines Informaten führen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Verwertung gestohlener Bankdaten im Steuerstrafverfahren richtete. Es ging in der Beschwerde um die Bankdaten aus Liechtenstein, die dem deutschen Fiskus Anfang 2008 in die Hände gefallen sind. Keines der Argumente in der Verfassungsbeschwerde konnte das Gericht überzeugen.

Ein Verstoß gegen das Völkerrecht spiele bei der Beschaffung der Daten keine Rolle, weil ein völkerrechtlicher Vertrag keine persönlichen Rechte gewähre. Und Beweismittel, die von einer Privatperson beschafft wurden, seien grundsätzlich verwertbar, selbst wenn die Beweise auf strafbare Art und Weise erlangt wurden. Allein vom Informanten begangene Straftaten müssen daher bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes nicht berücksichtigt werden.

Für die Schweizer Bankdaten, die dem Fiskus dieses Jahr mehrfach angeboten wurden, gilt damit Vergleichbares: Zwar war der Bundesnachrichtendienst an deren Beschaffung nicht mehr aktiv beteiligt, die wesentlichen Argumente gegen eine mögliche Verwertung sind aber in diesen Fällen ebenfalls durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts hinfällig.


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