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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Mindestbesteuerung bleibt fraglich

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung per Verlustverrechnungsbeschränkung.

Eine der ersten Maßnahmen der rot-grünen Regierungskoalition war die Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Damit galt zwischen 1999 und 2003 eine faktische Mindestbesteuerung, weil die Verrechnung von Verlusten mit Einkünften einer anderen Einkunftsart nur noch eingeschränkt möglich war. Ab 2004 hat dieselbe Koalition die Regelung wieder abgeschafft, weil sie sich in der Praxis als schwer handhabbar erwiesen habe.

Für die Zeit davor musste sich schon der Bundesfinanzhof mit der Regelung befassen, der sie für so verkorkst hielt, dass sie aufgrund ihrer Komplexität und schweren Verständlichkeit wegen fehlender Normenklarheit verfassungswidrig sei. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung gebeten. Diesen Vorlagebeschluss hat das Gericht nun als unzulässig zurückgewiesen. Als Grund dafür gibt das Verfassungsgericht an, der Bundesfinanzhof habe sich nicht ausreichend mit den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und Sichtweisen zu der Thematik auseinandergesetzt. Es ist damit weiterhin unklar, ob die Vorschrift nun verfassungswidrig ist oder nicht. Der Bundesfinanzhof kann zwar das Bundesverfassungsgericht erneut anrufen, jedoch erst dann, wenn er sich selbst noch einmal mit dem Thema befasst hat.


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