Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Fallbeilregelung beim Kindergeld

Die Fallbeilregelung beim Jahresgrenzbetrag für die Einkünfte des Kindes ist verfassungsgemäß.

Für ein volljähriges Kind gibt es nur dann Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Bis 2009 lag dieser Jahresgrenzbetrag bei 7.680 Euro, seit 2010 sind es 8.004 Euro. Wird der Grenzbetrag auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der komplette Kindergeldanspruch. Diese Fallbeilregelung war immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen mit den Familienkassen und dem Finanzamt.

Nun hat sich endlich das Bundesverfassungsgericht der Frage angenommen, nachdem es die letzte Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema noch ohne Begründung zurückgewiesen hatte. Geklagt hatte der Vater eines Sohnes, dessen Einkünfte den Jahresgrenzbetrag um 4,34 Euro überschritten. Leider ist auch die neueste Entscheidung nicht im Sinne der Familien ausgefallen: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Anders als bisher haben die Verfassungsrichter ihren Beschluss diesmal aber immerhin begründet.

Aktuell

Diese Begründung ist aber zugleich überraschend und enttäuschend, denn es sind nicht etwa eherne Verfassungsgrundsätze, die die Richter zur Begründung heranziehen, sondern schnöde Verwaltungsvereinfachung. Zwingend steuerfrei bleiben müsse nur das Existenzminimum. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Jenseits des Existenzminimums darf der Gesetzgeber dann von seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis Gebrauch machen.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss: "Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste."

Überzeugend ist diese Begründung nicht, denn die Höhe der Einkünfte des Kindes muss die Finanzverwaltung ohnehin ermitteln, wenn sie prüft, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde. Die Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs würde ohnehin automatisiert erfolgen. Dass man ausgerechnet beim Kindergeld anfängt, das Steuerrecht zu vereinfachen, und dann noch in einer Form, die gar keine echte Vereinfachung bedeutet, ist betrüblich.

Entsprechende Einsprüche gegen Ablehnungsbescheide, die bisher aufgrund des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ruhten, wird die Finanzverwaltung sicher bald per Allgemeinverfügung zurückweisen. So lange haben die betroffenen Familien noch Zeit, zu prüfen, ob eventuell auf anderem Wege ein Unterschreiten des Grenzbetrags erreicht werden kann, zum Beispiel durch den Nachweis weiterer Werbungskosten.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.