Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Leiharbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte
Ein Leiharbeitnehmer kann die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, weil er in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Gute Nachrichten für Leiharbeitnehmer kommen vom Bundesfinanzhof, denn der hat festgestellt, dass ein Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Als Folge daraus kann der Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses demselben Entleiher überlassen wird. Der Bundesfinanzhof hat diese Möglichkeit allerdings nur angedeutet, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens war.
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