Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Ausbildung mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit
Ein ausbildungswilliges Kind mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit ist nicht kindergeldberechtigt.
Wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung abgebrochen hat, es sich sogleich um eine weitere Berufsausbildung bemüht, aber in der Zeit bis zu deren Beginn eine geregelte Erwerbstätigkeit ausübt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Ihr Kind ist nämlich nicht als ausbildungswillig zu berücksichtigen, da der Wille, demnächst eine Ausbildung aufzunehmen, von dem Willen, erst einmal berufstätig zu sein, überlagert wird.
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