Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen
Es wird immer wieder übersehen, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen einen bestehenden Haushalt am Leistungsort voraussetzt.
Für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es keine Steuerermäßigung. So hat das Finanzgericht Münster im Fall eines Bauherrn entschieden, der vor dem Abriss und Neubau des Hauses Arbeiten im Garten hat erledigen lassen und dafür die Steuerermäßigung haben wollte. Die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt aber voraus, dass zum Zeitpunkt der Dienstleistung bereits ein Haushalt bestanden hat. Dies ist bei nur vorbereitenden Maßnahmen vor dem Einzug nicht der Fall.
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