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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zur Rente

Weil sich der eine Zuschuss auf das Kindergeld auswirkt, der andere aber nicht, hält das Finanzgericht Düsseldorf eine ungleiche Besteuerung für gerechtfertigt.

Während Kinderzuschüsse zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk der vollen Besteuerung unterliegen, sind die Kinderzuschüsse zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen steuerfreie Einnahmen. Diese Ungleichbehandlung verstößt nach Ansicht des Finanzgerichts Düssledorf nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn dafür gebe es einen triftigen Grund: Wer Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf Kindergeld. Letztlich ist damit ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar steuerfrei, führt aber gleichzeitig zur Kürzung des Kindergelds. Der Kinderzuschuss aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung dagegen ist zwar steuerpflichtig, wirkt sich aber auch nicht auf das Kindergelt aus.


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