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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuer praktisch nicht handhabbar

An der Vorschrift zur Umsatzsteuer auf Restaurationsleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr verzweifelt sogar die Finanzverwaltung.

Ein seltener Akt der Selbsterkenntnis kommt von der Finanzverwaltung: In einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main heißt es wörtlich, eine bestimmte Regelung im Umsatzsteuerrecht sei in der Praxis nicht handhabbar und brauche daher bis auf Weiteres nicht mehr beachtet zu werden. Es geht dabei um Restaurationsleistungen im grenzüberschreitenden Bahnverkehr sowie an Bord von Flugzeugen und Schiffen. Betroffen sind also fast ausschließlich Großunternehmen. Für andere Steuerzahler hat die Verfügung daher in erster Linie Unterhaltungswert aufgrund der darin enthaltenen Selbstreflexion. Diese ist der Finanzverwaltung hoffentlich Anlass, in Zukunft verstärkt vor der Verabschiedung von Gesetzen über deren praktische Handhabung nachzudenken.


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