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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wenn Kinder flügge werden...

Auch die Schulung beim zukünftigen Arbeitgeber gehört noch zur Ausbildungszeit, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Zwei neue Urteile befassen sich mit dem Kindergeldanspruch während der Ausbildungszeit, und in beiden Fällen geht es um eine Ausbildung in der Luftfahrtbranche. Das Finanzgericht Köln meint, dass auch die mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Berufsausbildung ist. Entscheidend sei, dass während der Schulungszeit noch kein Arbeitsverhältnis bestand und kein Lohn bezahlt wurde. Auch hätte die angehende Stewardess die Schulungskosten zurückzahlen müssen, falls sie im Anschluss an die Schulung keinen Arbeitsvertrag mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hätte. Zu dieser Entscheidung ist jetzt eine Revision beim Bundesgerichtshof anhängig.

Der hat unterdessen im Fall eines angehenden Piloten entschieden, dass auch der Erwerb der ersten Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp Teil der Ausbildung ist. Der junge Pilot hatte zwischen der Pilotenausbildung und dem Erwerb der Musterberechtigung fast ein Jahr in Vollzeit gearbeitet, weil beim zukünftigen Arbeitgeber noch kein Bedarf an neuen Piloten bestand. Das sei unschädlich, meint der Bundesfinanzhof, solange der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird.


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