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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Latente Einkommensteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Auf Stückzinsen wird zweimal Steuer fällig, weil die latente Einkommensteuer darauf bei der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.

Kapitalvermögen ist für den Erben zwar die flexibelste, aber meist auch die teuerste Form eines Erbes. Diese Erfahrung machte ein Erbe beim Bundesfinanzhof. Der hat nämlich festgestellt, dass die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) auf festverzinsliche Wertpapiere mit ihrem Nennwert und ohne Abzug der Kapitalertragsteuer der Erbschaftsteuer unterliegen. Fließen die Zinsen dann dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Der Erbe muss auf den Erwerb also quasi doppelt Steuern zahlen - erst die Erbschaftsteuer, danach noch einmal Einkommensteuer.


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