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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer ist vorläufig

Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden gilt ebenso für den Solidaritätszuschlag, der im Rahmen der Abgeltungsteuer abgezogen wird.

Um einer Flut von eigentlich überflüssigen Einkommensteuererklärungen vorzubeugen, weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerden momentan generell vorläufig ist. Das gilt also auch für die Abgeltungsteuer. Sollte im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung fällig sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen auch der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung ist insoweit also keine Voraussetzung für einen späteren Erstattungsanspruch. Allerdings ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig, wenn keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde.


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