Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Keine Ungleichbehandlung beim Lohn
Aufgrund des Geschlechts darf für gleiche Arbeit kein ungleicher Lohn gezahlt werden.
In der Deutschen Rechtsordnung lässt sich aus dem Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" keine allgemeingültige, selbständige Anspruchsgrundlage ableiten. Vielmehr gilt dieser Grundsatz nur in Verbindung mit eigenen Anspruchsgrundlagen. Danach darf bei einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Zum gleichen Anspruch kommt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
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