Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Rechnungsangaben eines Kleinstunternehmers
Auch ein Kleinstunternehmer muss die Leistungen in seinen Rechnungen hinreichend genau benennen, damit ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zulässig ist.
Auch Kleinstunternehmer müssen in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. Beschreibungen wie Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten und Außenputzarbeiten genügen nicht diesen Anforderungen, und eine solche Rechnung berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug, denn durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der Leistungen in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen.
Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren