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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Überkreuzvermietung nach Wohnungstausch

Ein Wohnungstausch mit dem Ziel, durch eine Überkreuzvermietung steuerliche Verluste zu produzieren, gilt als Gestaltungsmissbrauch.

Eine Ehepaar hatte gemeinsam mit seinem Sohn ein Grundstück angeschafft, mit einem Zweifamilienhaus bebaut und dieses dann in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Eine Wohneinheit bewohnten die Eltern, die andere der Sohn. Nachdem die Wohnungseigentumsförderung ausgelaufen war, tauschten die Eltern mit dem Sohn das Eigentum an der jeweiligen Wohneinheit und schlossen gegenseitige Mietverträge ab. Das war dem Finanzamt dann doch zu viel Unverfrorenheit, und es weigerte sich, die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Vom Finanzgericht Münster hat das Finanzamt recht bekommen: Die Überkreuzvermietung ist jedenfalls in diesem Fall als Gestaltungsmissbrauch anzusehen.


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