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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vertragswidrige Fahrzeugnutzung durch den Geschäftsführer

Es hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine vertragswidrige Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung zählt.

Wieder einmal musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob die vertragswidrige Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu Arbeitslohn oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Während sich der Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung richten würde, gilt für die verdeckte Gewinnausschüttung der Fremdvergleichspreis. Weiter verkompliziert wird die Sache dadurch, dass der Körperschaftsteuersenat am Bundesfinanzhof generell von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht, während der Lohnsteuersenat in der Regel Arbeitslohn annimmt. Diesmal hat der Lohnsteuersenat entschieden. Zwar schließt der Senat die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht aus, sieht aber auch gewichtige Anzeichen für Arbeitslohn. Entscheiden muss jetzt letztlich das Finanzgericht, nachdem es die Besonderheiten des Einzelfalls geprüft hat. Die Unsicherheit, welche Vorschrift nun anzuwenden ist, bleibt also weiter bestehen.


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