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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Geldwerter Vorteil bei Autokauf vom Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium reagiert auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Pkw-Kauf durch Arbeitnehmer.

Ein paar Monate ist es her, dass der Bundesfinanzhof vielen Arbeitnehmern in der Automobilbranche eine Freude gemacht hat: Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils beim Autokauf vom Arbeitgeber sollte nicht mehr der Listenpreis sein, sondern der Preis, zu dem das Auto üblicherweise im Handel angeboten wird. Und gerade bei Autos gewährt der Handel oft erhebliche Rabatte auf den Listenpreis des Herstellers.

Auf dieses Urteil hat nun das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben reagiert, das Hinweise für die Handhabung in der Praxis enthält. Diese sind zum Teil durchaus etwas restriktiver als das Urteil, jedoch immer noch wesentlich besser als die vorherige Berechnungsgrundlage. Die folgenden Änderungen sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 gelten.

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Angesichts der Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Angebotspreises kann als Endpreis der Preis angenommen werden, der sich ergibt, wenn 80 % des typischerweise gewährten Rabatts vom empfohlenen Listenpreis abgezogen werden. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung zugrunde zu legen.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses sind auch Fahrzeuge, deren Endpreis inklusive Transport- und Überführungskosten im Einzelfall über dem Listenpreis liegt, sowie Fahrzeuge, die mit überhöhter Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen, Sachzugaben oder anderen indirekten Rabatten einhergehen, einzubeziehen. Neben Barrabatten ist der Wert indirekter Rabatte zu berücksichtigen, soweit diese in den Verkaufsunterlagen nachvollziehbar dokumentiert sind. Fahrzeugverkäufe mit Finanzierungen, die den Marktzins unterschreiten, bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses unberücksichtigt.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei neu eingeführten Modellen in den ersten drei Kalendermonaten ein pauschaler Abschlag von 6 % des Listenpreises als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird. Als neues Modell ist ein neuer Fahrzeugtyp oder eine neue Fahrzeuggeneration anzusehen, nicht dagegen eine Modellpflegemaßnahme ("Facelift”). Wurde ein Modell in den der Bestellung vorangegangenen drei Kalendermonaten nicht verkauft, ist auf den durchschnittlichen Preisnachlass des letzten Dreimonatszeitraums abzustellen, in dem Verkaufsfälle vorliegen.


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