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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Sie eine Frist von einem Monat einhalten, die Steuer muss aber zunächst trotzdem bezahlt werden.

Der Einspruch muss binnen eines Monats bei dem Finanzamt eingelegt werden. Hierzu enthält der Bescheid am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie sorgfältig lesen sollten. Geht der Einspruch nicht fristgerecht ein, so ist der Einspruch unzulässig. Haben Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand gestellt werden. Dazu müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben.

Der Einspruch muss die Entscheidung genau bezeichnen, gegen die er sich richtet. Also die Steuernummer nicht vergessen! Eine Begründung können Sie nachreichen. Hierzu kann Ihnen das Finanzamt eine Frist setzen.

Trotz des Einspruchs müssen Sie die festgesetzten Steuer bezahlen, andernfalls setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Mit den Finanzbeamten ist nicht zu spaßen! Wollen Sie die Steuern nicht bezahlten, so können Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Lehnt das Finanzamt die Aussetzung ab, so ist der Weg zum Finanzgericht offen.


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