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Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zweifel am Solidaritätszuschlag

Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag spätestens ab 2007 für verfassungswidrig.

Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts kommt einem Paukenschlag gleich: Noch nie hat ein Gericht so deutliche Zweifel am Solidaritätszuschlag angemeldet. Die Richter meinen, dass der Soli spätestens ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat, denn eine Ergänzungsabgabe wie der Soli dient eigentlich nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Die Finanzierung der deutschen Einheit stellt aber nach Ansicht des Gerichts keinen vorübergehenden, sondern einen langfristigen Bedarf dar. Das Gericht hat deshalb die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Solis dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Das Bundesfinanzministerium hat auf diesen Beschluss bereits reagiert und erlässt die Steuerbescheide nur noch vorläufig. Handlungsbedarf besteht für die Steuerzahler also erst einmal nicht. Trotzdem ist man dort weiterhin von der Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags überzeugt - den Vorläufigkeitsvermerk gibt es nur, um eine Flut von Einsprüchen abzuwenden.

Tatsächlich muss sich das Ministerium wohl auch keine allzu großen Sorgen machen, denn die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht den Abzug rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, ist nicht besonders groß. Wahrscheinlich ist allenfalls, dass es den Gesetzgeber verpflichtet, den Soli für die Zukunft abzuschaffen. In diesem Fall werden eben die regulären Steuersätze um einen vergleichbaren Betrag steigen müssen.


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