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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Benachteiligung von Minderheitsgesellschaftern

Wenn die Mehrheitsgesellschafter jahrelang die Gewinne thesaurieren anstatt sie auszuschütten, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter vor.

Dass eine GmbH den angefallenen Gewinn über Jahre hinweg thesauriert, anstatt ihn auszuschütten, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg vollkommen atypisch. Damit gaben die Richter dem Minderheitsgesellschafter recht, der von der Gesellschaft zur Rückzahlung eines gewährten Darlehens aufgefordert worden war. Mit diesem Darlehen hatte er seinerzeit den Gesellschaftsanteil erworben, weil die Gewinnausschüttungen früherer Jahre dies finanziell sinnvoll erscheinen ließen.

Nachdem er seinen Gesellschaftsanteil erworben hatte, gingen die Mehrheitsgesellschafter jedoch dazu über, die Gewinne zu thesaurieren und erhöhten stattdessen ihre Bezüge als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gehalt, Tantiemen, Dienstwagen). Als sie dann noch die Rückzahlung des Darlehens einforderten, hatte der Minderheitsgesellschafter genug und zog vor Gericht. Mit Erfolg: Die Thesaurierung stelle eine gravierende Benachteiligung des Minderheitsgesellschafters dar, sodass die Darlehensrückforderung rechtsmissbräuchlich sei.


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