Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Erneute Fristverlängerung zur Satzungsänderung
Gemeinnützige Vereine erhalten eine letzte Fristverlängerung bis Ende 2010 zur Ergänzung ihrer Satzung um eine Vorgabe über die Vergütung des Vorstandes.
Wenn ein gemeinnütziger Verein die neue Möglichkeit nutzt, seinen Vorständen eine pauschale Tätigkeitsvergütung zu zahlen, muss dafür eine Grundlage in der Satzung verankert sein. Wurde die Zahlung ohne entsprechende Satzungsgrundlage geleistet, muss der Verein seine Satzung nachträglich ändern, um seine Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Wohl zum letzten Mal hat das Bundesfinanzministerium nun die Frist für eine entsprechende Satzungsänderung verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2010.
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