Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Abwrackprämie ist nicht pfändbar
Die Abwrackprämie ist zweckbestimmt für den Kauf eines Neuwagens und darf daher vom Finanzamt nicht gepfändet werden.
In einer Kurzinformation weist die Oberfinanzdirektion Münster darauf hin, dass das Finanzamt die Abwrackprämie nicht pfänden darf. Die Prämie ist zweckbestimmt für die Anschaffung eines Neuwagens und darf nicht zur Deckung von Steuerschulden verwendet werden. Allerdings kann der Empfänger den Anspruch an den Autohändler abtreten, von dem er das Fahrzeug gekauft hat, denn dann wird die Prämie trotz der Abtretung nach wie vor für den Autokauf verwendet.
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