Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Rückkauf von zuvor mit Verlust verkauften Aktien
Der Bundesfinanzhof sieht keinen Gestaltungsmissbrauch im Rückkauf von Aktien, die am selben Tag zuvor zur Verlustrealisierung verkauft wurden.
Gute Nachrichten für Kapitalanleger kommen vom Bundesfinanzhof. Der sieht keinen Gestaltungsmissbrauch darin, wenn ein Anleger Aktien mit Verlust verkauft und am gleichen Tag wieder in gleicher Zahl zurückkauft. So konnte der Verlust noch innerhalb der Spekulationsfrist steuerwirksam realisiert werden. Entscheidend war aber, dass der Verkaufskurs vom Ankaufkurs abwich. In erster Linie ist es dieses Kursrisiko, das die Richter zugunsten des Anlegers entscheiden ließ. Wer also jetzt in gleicher Weise handeln will, sollte darauf achten, dass der Rückkauf zumindest zu einem anderen Kurs erfolgt als der Verkauf.
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