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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erstattung von Fortbildungskosten an den Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung und akzeptiert jetzt auch die steuerfreie Erstattung von Fortbildungskosten, die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt wurden.

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die ihm in Rechnung gestellten Fortbildungskosten erstattet, hat die Finanzverwaltung diese Erstattung bisher immer als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt. Das galt selbst dann, wenn die Fortbildung in erster Linie im Interesse des Betriebs lag. Nun ändert die Finanzverwaltung ihre Haltung: Die Erstattung ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.

In der entsprechenden Verwaltungsanweisung wird zwar keine schriftliche Zusage für die Kostenübernahme verlangt, es ist aber für beide Seiten besser, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt. Damit der Arbeitnehmer für die erstatteten Kosten nicht gleichzeitig einen Werbungskostenabzug geltend macht, muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen.


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