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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kein Kindergeld bei Beschäftigung nach der Berufsausbildung

Geht Ihr Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und vor Beginn des Studiums vorübergehend einer Beschäftigung nach, besteht keine Kindergeldberechtigung.

Beispiel: Ihr Kind absolviert bis Mai 2000 eine Ausbildung und arbeitet anschließend bis Ende September bei seiner Ausbildungsfirma. Im Oktober nimmt es dann ein Studium auf.

Bezogen auf den angeführten Beispielsfall hätten Sie einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar bis Mai und Oktober bis Dezember. Der zwischen diesen Monaten liegende Zeitraum Juni bis September bleibt unberücksichtigt. Ausschlaggebend dafür ist, dass Ihr Kind einer geregelten Beschäftigung nachgegangen ist. Unbeachtlich ist, dass Ihr Kind sich in diesem Zeitraum an einer Universität beworben und auf einen Studienplatz gewartet hat. Da Ihr Kind einer geregelten Beschäftigung nachgegangen ist, kann nicht von einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ausgegangen werden. Somit liegt keine Lücke vor, so dass für Sie in diesem Zeitraum keine Kindergeldberechtigung besteht.


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