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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Darlegungslast des Arbeitgebers

Unternehmerentscheidungen müssen vom Arbeitgeber hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und spezieller Einzelheiten verdeutlicht werden, um der gesetzlich auferlegten Darlegungslast nachzukommen.

Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren gehört zu den Unternehmerentscheidungen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Je näher die Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, um so mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist.

Der Tatsachenvortrag des Arbeitgebers muss ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung darlegen. Es genügt nicht, dass sich die betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung aus den innerbetrieblichen Umständen wie der Einschränkung der Produktion ergeben. Die betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Unternehmens notwendig machen. Dem Arbeitgeber darf es demnach nicht möglich sein, durch andere Maßnahmen als die Kündigung der betrieblichen Lage zu entsprechen.

Der Arbeitgeber muss dabei seine tatsächlichen Angaben so darlegen, dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Schlagwortartige Umschreibungen genügen nicht.


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