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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Volle Sozialversicherungspflicht von Auszubildenden

Da bei Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis im Vordergrund steht, besteht auch bei einer Ausbildungsvergütung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze eine volle Sozialversicherungspflicht.

Auszubildende unterliegen generell der vollen Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn ihre Ausbildungsvergütung unter der Geringfügigkeitsgrenze oder in der Gleitzone liegt. Ein Anspruch darauf, keine Beiträge oder zumindest geringere Beiträge zur Sozialversicherung entrichten zu müssen, bestehe nicht, weil die Auszubildenden in erster Linie einen Beruf erlernen sollen und ihre Arbeitsleistung nicht der eines voll ausgebildeten Arbeitnehmers entspricht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sieht daher keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in der generellen Versicherungspflicht.


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