Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsbrille

Die steuerfreie Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn deren Notwendigkeit zuvor von einem Augenarzt diagnostiziert wurde.

Übernimmt der Arbeitgeber gemäß der gesetzlichen Verpflichtung die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille, dann ist diese Kostenübernahme für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das gilt jedoch nur, wenn eine fachkundige Person die Notwendigkeit einer solchen Brille bescheinigt. Die Finanzverwaltung hat nun ihre Auffassung kund getan, dass in diesem Fall nur ein Arzt als fachkundige Person gilt. Stammt die Bescheinigung nur von einem Optiker, bestünde für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme und damit keine Steuerfreiheit für den Arbeitgeber. Eine zweite Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass die Verordnung durch den Arzt vor Anschaffung der Brille ausgestellt wurde.


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