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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vollzugsdefizit ist kein rückwirkendes Ereignis

Ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Vollzugsdefizit bei den Kapitalerträgen in früheren Jahren ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids rechtfertigen würde.

Weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 die Besteuerung von Kapitalerträgen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt hat, wollte ein Ehepaar seinen Steuerbescheid aufgrund neuer Tatsachen korrigieren lassen. Dass die Verfassungswidrigkeit selbst keine neue Tatsache sei, darin stimmten die Eheleute mit den Finanzgerichten überein. Sie reklamierten aber das vom Verfassungsgericht festgestellte und letztlich zur Verfassungswidrigkeit führende Vollzugsdefizit zum damaligen Zeitpunkt als neue Tatsache. Doch auch dieses Argument wollte der Bundesfinanzhof nicht anerkennen, zumal das Finanzamt so oder so zum damaligen Zeitpunkt nicht umhin gekommen wäre, die Steuer in gleicher Höhe festzusetzen, solange die entsprechende Gesetzesnorm in Kraft war, auch wenn es bereits Kenntnis von dieser Tatsache gehabt hätte. Aus diesem Grund bleibt der Steuerbescheid in der ursprünglichen Form bestehen.


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