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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Mehrwertsteuerpaket: Steuerschuldnerschaft

Für Werklieferungen und Leistungen eines ausländischen Unternehmers gilt ab 2010 eine erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Schon länger sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass in bestimmten Fällen nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer an das Finanzamt abführen muss. Einer dieser Fälle ist die Werklieferung oder Erbringung einer Dienstleistung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Als Teil des EU-Mehrwertsteuerpakets wird diese Regelung ab 2010 erweitert.

Bisher galt ein Unternehmer nämlich nur dann als im Ausland ansässig, wenn er in Deutschland keine Zweigniederlassung hatte. Zukünftig verlangt das Gesetz nicht nur eine Betriebsstätte statt einer Zweigniederlassung im Inland, sondern diese Betriebsstätte muss den fraglichen Umsatz auch ausgeführt haben. In allen anderen Fällen gilt zukünftig die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Eine weitere Änderung in diesem Zusammenhang verlangt vom Leistungserbringer, dass er in der Rechnung neben der eigenen Umsatzsteueridentifikationsnummer auch die UStIdNr des Leistungsempfängers angibt. Diese Information ist auch deshalb notwendig, weil der Leistungserbringer die UStIdNr in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben muss. Um Haftungsrisiken bei der Umsatzsteuer zu vermeiden, sollten beide Geschäftspartner außerdem dokumentieren, auf welcher Grundlage die Entscheidung über die ausführende Betriebsstätte getroffen wurde, wenn sich die Leistung nicht eindeutig zuordnen lässt.


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