Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Strohmänner haften für Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Eine Gefälligkeit in der Familie kann sich schnell zum teuren Fauxpas entwickeln, wenn das Finanzamt dahinter kommt.
Ein Vater hatte seine beiden Töchter als Strohfrauen für Immobiliengeschäfte eingespannt, um die Steuer aus dem Verkaufsgewinn zu sparen. Als der Deal aufflog und das Finanzamt beim Vater die fällige Steuer kassieren wollte, war der inzwischen pleite. Daraufhin wollte sich das Finanzamt das Geld per Haftungsbescheid bei den Töchtern holen, weil sie durch ihre Strohmannfunktion Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hätten. Die Klage gegen den Haftungsbescheid hat das Finanzgericht Münster abgewiesen, der Bescheid sei ermessensfehlerfrei.
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