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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Bestellung zum Notgeschäftsführer

Ein Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH ist nicht zur Übernahme des Notgeschäftsführeramtes verpflichtet.

Grundsätzlich kann durch das Registergericht ein Notgeschäftsführer bestimmt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine organschaftliche Vertretung der Gesellschaft fehlt oder verhindert ist und ein dringender Fall vorliegt. Das ist immer dann gegeben, wenn die Gesellschafter selbst nicht in der Lage sind, diesen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Gesellschaft oder einem Dritten ohne die Bestellung eines Notgeschäftsführers ein Schaden droht.

Bei der Bestimmung des Notgeschäftsführers ist das Registergericht in der Auswahl der Person völlig frei und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Seine Grenzen findet das Ermessen jedoch dann, wenn jemand gegen seinen Willen zum Notgeschäftsführer bestimmt wird. Dies gilt auch für einen GmbH-Gesellschafter. Dabei ist es ohne Belang, dass dieser Gesellschafter einen nicht unerheblichen Geschäftsanteil an der GmbH hält. Eine Bestellung gegen den Willen würde die Ausübung eines gerichtlichen Zwanges bedeuten, für den es in diesem Fall keine gesetzliche Grundlage gibt.


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