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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wahl der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach Jahresende

Eine Gesellschaft, der beide Gewinnermittlungsarten offenstehen, kann sich auch noch nach Jahresende für die Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung entscheiden.

Die Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung und die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sind zwar notwendig für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung, legen den Unternehmer aber noch nicht zwingend darauf fest. Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Jahresabschlusses.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof das Verhältnis der Gewinnermittlungsarten festgelegt und Kriterien für die Ausübung des Wahlrechts festgelegt. Relevant ist diese Entscheidung unter anderem in den Fällen eines Immobilienverkaufs, der nachträglich als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft wird. Hat der Steuerzahler die Anforderungen an die Einnahme-Überschuss-Rechnung erfüllt, also das Sammeln der Einnahme- und Ausgabebelege, kann er sich auch noch nachträglich für die für ihn günstigere Gewinnermittlungsart entscheiden.


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