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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Nachzahlungszinsen bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

Vor Gericht kann sich ein Steuerzahler nicht auf eine steuerzahlerfreundliche Verwaltungsvorgabe berufen, wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Weist eine Rechnung zuviel Umsatzsteuer aus, dann ist diese Umsatzsteuer auch ans Finanzamt abzuführen. Eine Rechnungsberichtigung ist zwar möglich, hat aber keine Rückwirkung zur Folge. Daher kann der Fiskus für die Zeit zwischen Falschausweis und Berichtigung Nachzahlungszinsen festsetzen. Ein Erlass der Finanzverwaltung sieht aber vor, dass zumindest in einigen Fällen Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn der Unternehmer nach Aufdeckung seines Fehlers umgehend eine berichtigte Rechnung erteilt.

Vor Gericht hat dieser Erlass keinen Bestand: Da das Finanzamt nur einen Teil der Zinsen erlassen wollte, zog ein Unternehmer vor Gericht. Der Bundesfinanzhof zeigte jedoch keine Gnade. Erstens bindet der Verwaltungserlass nicht die Finanzgerichte, und zweitens sei er verfassungswidrig, weil er nur in einem Teil der Fälle einen Erlass vorsieht.


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