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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Online-Händler müssen ihre Widerrufsbelehrung anpassen

Eine Änderung im Fernabsatzrecht erfordert die Anpassung der Widerrufsbelehrung, um Abmahnungen zu vermeiden.

Am 4. August ist das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft getreten. Darin enthalten ist auch eine Änderung des Fernabsatzrechts, die Online-Händler zu einer schnellen Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung zwingt. Andernfalls setzten sie sich vor allem dem Risiko von Abmahnungen durch Konkurrenten aus. Die Änderung betrifft das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, zu denen die Widerrufsbelehrung nun so lauten muss: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Ein Händler, der auch Dienstleistungen anbietet, sollte sich außerdem über eine Änderung seiner Bestellabläufe Gedanken machen. Die vollständige Erfüllung durch beide Seiten erfordert nämlich auch, dass der Kunde gezahlt hat. Nur die Zahlung per Vorkasse sorgt dafür, dass der Anbieter bei vorzeitiger Ausführung auf der sicheren Seite ist, da der Kunde sonst durch die Verzögerung der Zahlung sein Widerrufsrecht weiter aufrecht erhalten kann.


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