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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Privatnutzung des Firmenwagens als verdeckte Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass bei einer vertraglich geregelten Privatnutzung nie eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann.

Immer wieder gibt es Streit um die Frage, ob die Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn gilt oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof hier einige Klarstellungen getroffen. So gilt: Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer lohnsteuerlich als Arbeitnehmer gilt, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der GmbH beteiligt ist.

Ist die private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer daher im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht in Betracht. In einem solchen Fall liegt immer Sachlohn in Höhe der Vorteilsgewährung vor. Dagegen kommt es bei einer vertragswidrigen Privatnutzung auf den Einzelfall an: Unterbindet die GmbH die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.


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