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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Progressionsvorbehalt auf den Sockelbetrag des Elterngelds

Ob auch der Sockelbetrag des Elterngelds dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist jetzt Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung.

Wie andere steuerfreie Lohnersatzleistungen unterliegt auch das einkommensabhängige Elterngeld dem Progressionsvorbehalt. Ob das aber auch für den Sockelbetrag von 150 / 300 Euro gelten soll, ist dagegen nicht sicher. Um diese Frage zu klären, ist nun die Musterklage einer Mutter vor dem Bundesfinanzhof anhängig, die vor der Geburt ihres Kindes nicht berufstätig war und daher Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300 Euro erhielt. Da der Vater steuerpflichtiges Einkommen erzielte, unterlag das Elterngeld bei der gemeinsamen Steuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt und wurde dadurch mit Steuern belastet. Eltern in einer vergleichbaren Situation können nun mit Hinweis auf das Musterverfahren beim Finanzamt Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragen.


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