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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

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Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Fehlende gesetzliche Grundlage für Anlage EÜR

Erstmals hat sich ein Finanzgericht mit der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR befasst - mit einem interessanten Ergebnis.

Seit ihrer Einführung im Jahr 2005 erfreut sich die Anlage EÜR bei Unternehmern und Steuerberatern gleichermaßen hoher Unbeliebtheit. Trotzdem verlangt das Finanzamt von Einnahme-Überschuss-Rechnern nach wie vor eine detaillierte Aufschlüsselung ihrer Buchhaltung nach den Vorgaben der Finanzverwaltung in ebendieser Anlage. Gegen die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR hat sich nun ein Steuerzahler vor dem Finanzgericht mit einer ganzen Reihe guter Gründe zur Wehr gesetzt.

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Das Gericht ist der Argumentation des Steuerzahlers gefolgt und hat festgestellt: Mit der Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR wird eine Unterlage angefordert, für die es weder in den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) eine wirksame Grundlage gibt. Die Anlage EÜR ist mangels einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und bewirkt dadurch auch die Rechtswidrigkeit der Aufforderung, diese Anlage einzureichen. Inwieweit die Anlage EÜR eine Ungleichbehandlung gegenüber Bilanzierern darstellt, die keine vergleichbare Anlage einreichen müssen, geht nicht aus dem Urteil hervor. Maßgeblich für die Richter war allein die fehlende gesetzliche Grundlage.

Natürlich gibt sich die Finanzverwaltung nicht geschlagen und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Wieder einmal wird also das oberste deutsche Steuergericht das letzte Wort haben. Zwar haben Unternehmer jetzt eine erste Handhabe gegen das Finanzamt, wenn sie sich gegen die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wehren wollen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Zweifel eher auf eine gesetzliche Abgabepflicht hinwirken wird, statt auf die Anlage generell zu verzichten, falls der Bundesfinanzhof zum selben Ergebnis kommen sollte.


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