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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abweichungen zwischen Fahrtenbuch und Routenplaner

Abweichungen zwischen Angaben im Fahrtenbuch und den Ergebnissen eines Routenplaners führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Fahrtenbuchs.

Elektronische Routenplaner sind oft ein Segen, können sich in den Händen des Finanzamts jedoch auch als Fluch erweisen. Schon seit einigen Jahren kontrollieren die Finanzbeamten die Angaben der Steuerzahler mittels solcher Routenplaner auf Plausibilität. Allerdings kann man die Kontrolle auch übertreiben, fand das Finanzgericht Düsseldorf, und pfiff ein Finanzamt zurück, das ein Fahrtenbuch verwerfen und die 1 %-Regelung anwenden wollte, weil die eingetragenen Strecken im Schnitt um 1,5 % von den Ergebnissen eines Routenplaners abwichen. Eine solche Differenz ist zu vernachlässigen, meint das Gericht.

Die Bedenken der Kläger gegen die Daten aus einem Routenplaner seien durchaus begründet. Deshalb sei es angebracht, unterschiedliches Verkehrsaufkommen und andere Probleme mit einem Zuschlag von 20 % auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu erfassen. Innerhalb einer Großstadt könnte sich sogar ein noch höherer Zuschlag anbieten. Im Einzelfall sei es beispielsweise nicht unglaubhaft, in einer Großstadt für eine an sich nur 1,5 km lange Strecke eine Strecke von 3,5 km zu fahren, wenn damit ein Stau umfahren würde.


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