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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Barzahlung verhindert die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Nur eine unbare Zahlung garantiert, dass das Finanzamt später die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen gewährt.

Vereinzelt hatten schon Finanzgerichte so entschieden, jetzt hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt: Barzahlung führt dazu, dass die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann. Nur bei unbarer Zahlung können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. In dieser Vorgabe sieht der Bundesfinanzhof weder einen Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit noch gegen das Gleichheitsprinzip. Der Gesetzestext selbst sah von Anfang an eine unbare Zahlung als Voraussetzung vor. Damit sollte sichergestellt werden, dass die beim Leistungsempfänger abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung vom Leistungserbringer auch versteuert wird.


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